
Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) regelt die dienstliche Beurteilung von Beamten in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden. In allen deutschen Bundesländern gilt sie in gleicher Weise. Nach maximal fünf Jahren muss sich jeder Beamte in Deutschland erneut einer solchen Beurteilung unterziehen. Aber auch, wenn ein besonderer Anlaß vorliegt, zum Beispiel eine Beförderung oder eine Versetzung auf eine andere Stelle, muss sich der Beamte einer Beurteilung unterziehen.
Dabei wird tief in die persönliche Belange des Beamten eingegriffen. Das Gesetz schreibt vor, dass allgemeine und geistige Veranlagungen benannt werden müssen, eine Charakterbewertung wird vorgenommen, die Arbeitsleistung bestimmt, der Bildungsstand und das Sozialverhalten kommen unter die Lupe und nicht zuletzt wird die Belastbarkeit des Beamten bewertet. Abgeschlossen wird die dienstliche Beurteilung mit einer Gesamtnote.
Diese reichen “erfüllt nicht die Anforderungen” (nicht geeignet) über “erfüllt noch die Anforderungen” (noch geeignet) über “erfüllt die Anforderungen” (geeignet) über “erfüllt voll die Anforderung” (uneingeschränkt geeignet) über “tritt hervor” (gut geeignet) über “tritt erheblich hervor” (sehr gut geeignet, entscheidend für eine Beförderung) bis “hervorragend” (vorzüglich geeignet). Behinderungen und besondere gesundheitliche Situationen sind in der Beurteilung angemessen zu beurteilen. Die Beurteilung wird vorgenommen vom Dienststellenleiter, der sich mit den Vorgesetzten des zu Beurteilenden ins Benehmen setzt und deren Einschätzungen und Meinungen einholt. Die Entscheidung über eine Beurteilung liegt ausschliesslich beim Dienststellenleiter. Um eine gerechte Beurteilungsnote zu finden, führen die Vorgesetzten in regemässigen Abständen Beurteilungsnotizen. Auch nach einer beamtenrechtlichen Probezeit erfolgt eine dienstliche Beurteilung, danach in periodischer Wiederkehr.
Fühlt sich ein Beamter aufgrund der Beurteilung ungerecht behandelt, kann er die Entscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. Arbeiter und Angestellte sind von diesen Regelungen ausgeschlossen. Sie erhalten ein Arbeitszeugnis wie in der freien Wirtschaft auch.
© Lisa F. Young